Statut des Stiftungsbeirats

Umsetzung der Förderzwecke und die Aufgaben der GEMA-Stiftung

Präambel
Der Stiftungszweck der GEMA-Stiftung ist in § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung festgelegt. Die Stiftung verfolgt demnach ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und selbstlose Zwecke wie die Förderung von Musikautoren oder die Unterstützung bedürftiger Musikautoren und Musikverleger sowie von deren Angehöriger durch einmalige oder laufende Zuwendungen. 

Die GEMA-Stiftung bekennt sich zu den „Grundsätzen guter Stiftungspraxis“ des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen als Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges Stiftungshandeln.

§ 1 Beirat
Über die Vergabe von Förderungen entscheidet der Beirat der GEMA-Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören je zwei vom Aufsichtsrat der GEMA aus seiner Mitte berufene Mitglieder aus den drei Berufsgruppen Komponisten, Textdichter und Musikverleger an sowie der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats der GEMA.

§ 2 Stiftungsmittel und Grundstockvermögen
Die GEMA-Stiftung ist eine der GEMA nahestehende, von der GEMA unabhängige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die GEMA-Stiftung erhält keine Fördermittel aus den Haushalten der GEMA. Die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden im Wesentlichen erwirtschaftet aus:

  • Zinserträge, die sich aus der Geldanlage des Grundstockvermögens ergeben.
  • Tantiemen, die sich für die Stiftung als Rechtsnachfolgerin mehrerer Musikpersönlichkeiten ergeben, welche die Stiftung als Erbin eingesetzt haben.
  • Spenden.

Das Grundstockvermögen der GEMA-Stiftung beträgt nach der Bilanz zum 31.12.2019 EUR 7.189.164,04.

§ 3 Förder- und Unterstützungsmaßnahmen
Fördermaßnahmen der GEMA-Stiftung sind Musikautoren und -verlegern gleichermaßen zugänglich, unabhängig von Stilrichtung und Musikgenre.

Eine Voraussetzung für Fördermaßnahmen ist in der Regel die Mitgliedschaft der geförderten Musikautoren und -verleger in der GEMA.

Die GEMA-Stiftung will im Wesentlichen solchen Projekten helfen, die ohne Förderung durch die GEMA-Stiftung (ggf. zusammen mit ausgewählten anderen Förderern) nicht finanzierbar wären.

Abgesehen davon fühlt sich die GEMA-Stiftung der Person und dem Werk von Musikautoren besonders verpflichtet, welche die GEMA-Stiftung als ihre Rechtnachfolgerin bzw. Erbin eingesetzt haben. Sie fördert daher gezielt die Aufführung derer Werke bzw. Forschungsarbeiten zu deren Leben bzw. Werk.

Nicht im Förderfokus der GEMA-Stiftung stehen derzeit solche Projekte, die auf einzelne Musikautoren zugeschnitten sind (z. B. Kompositionsaufträge, Porträtkonzerte bzw. biografische Arbeiten zu bestimmten Personen). Aufgrund der Vielzahl solcher Anträge konzentriert sich die GEMA-Stiftung aktuell auf die Förderung von Projekten, die einer größeren Anzahl von Musikautoren/innen dienen. Eine Ausnahme davon bilden jene Persönlichkeiten, welche die GEMA-Stiftung als ihre Rechtnachfolgerin bzw. Erbin eingesetzt haben.

Die Unterstützung bedürftiger Musikautoren sowie Musikverleger erfolgt auf Nachweis einer akuten finanziellen Notlage.

§ 4 Beantragung von Förder- und Unterstützungsmaßnahmen
Projekt-Förderungen müssen bei der GEMA-Stiftung schriftlich beantragt werden. Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein, soweit sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. Der Antrag muss eine ausführliche Projektbeschreibung (unter Nennung der beteiligten bzw. der in der Programmplanung enthaltenen Musikautoren) sowie eine transparente Budgetplanung (ggf. unter Angabe sonstiger Geldgeber) enthalten. 

Die Unterstützung bedürftiger Musikautoren sowie Musikverleger und deren Angehörigen kann nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt werden. Ein solcher Antrag muss die besondere Bedürftigkeit anhand der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers (und ggf. seiner Familienangehörigen) umfassend und erkennbar belegen. Ein Formblatt zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation wird den Antragstellern von der Stiftung auf Anfrage bereitgestellt.